Samstag, 1. Juli 2017
Ich habe das Bundesjustizministerium eingeschaltet
Deren Schreiben ist noch recht allgemein, daher wäre es wohl nur Ballast. Ich habe dann konkret nachgefragt:


Sehr geehrte Frau Ritter,

ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 30. Juni 2017.

Leider beantworten Sie meine Frage, ob "Richter auf Probe" auch als Einzelrichter oder
gar als Kammervorsitzende tätig sein dürfen, nicht konkret.

Das BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 247/61 verstehe ich jedenfalls so, daß dies nicht erlaubt ist.
Und das VG Ansbach, 5.11.2013 - 9 V 13.01534, sehe ich als Bestätigung.

Trotzdem geschieht dies gegen meine Familie vor dem SG Berlin, z. B. 99. und 167. Kammer. Meine
Beschwerden dagegen wurden von der Gerichtspräsidentin, bzw. deren Vertretung, zurückgewiesen.

Meine Rechtsmittel werden als Berufung gewertet, obgleich solche Beschlüsse als nicht existent gewertet werden müssen.

Selbst das BSG versucht mir mein Recht zu nehmen - auf Grundlage solcher Beschlüsse von "Richtern auf Probe".

So B 10 ÜG 6/17 S (BSG), L 37 SF 134/17 EK AS RG zuL 37 SF 847!7 EK AS (LSG), und beim SG - Berlin S 147 AS 13635/15.

Dort entschied eine Richterin Torka, daß Bescheide des Jobcenters keiner Unterschrift bedürfen, da sie maschinell erstellt seien.
Und sie hat auch selber mit diesem Vermerk unterschrieben.

Dies ist ein klarer Verstoß gegen § 126 BGB und § 130 ZPO.

Hintergründe finden Sie in diesem Blog von mir: http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.de/p/blog-page_23.html

Sie werden verstehen, daß einige meiner Bekannten und Freunde an der Rechtsstaatlichkeit dieses Staates Zweifel haben und
daher werde ich diesen dieses Schreiben und den weiteren Schriftwechsel zur Verfügung stellen.

Ich hoffe auf Ihr Verständnis und Ihrer Zustimmung.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken


Ich hoffe auf eine baldige Antwort, die ich dann natürlich auch hier veröffentliche.
KH

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Die Rechtsstaatlichkeit dieses Staates
Angesichts der existentiellen Bedeutung unabhängiger Gerichtsbarkeiten (vgl. Art. 92, 97 GG) für den grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutz des Bürgers (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG als Verfahrensgrundrecht in absoluter Form ausgestaltet.

Die grundgesetzlichen Vorschriften über die Unabhängigkeit der Rechtspflege und der Gerichte in Art. 92 und 97 GG setzen als selbstverständlich voraus, daß die mit Berufsrichtern arbeitenden Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt werden. Richter auf Probe sind nicht persönlich unabhängig, weil sie während ihrer Probezeit noch Beamtenstatus haben, auch wenn sie die Berufsbezeichnung „Richter” tragen. Sie können nämlich innerhalb ihrer Amtszeit ohne Gerichtsverfahren jederzeit versetzt oder entlassen werden. Da Hilfsrichter demnach nicht gesetzliche Richter im Sinne von Art. 101 GG sein können, dürfen ihnen keine richterlichen Geschäfte zugewiesen werden.

Da mit der Besetzung des Gerichts auch dessen Entscheidungen beeinflußt werden könnten, ist jedem Rechtsuchenden ein Anrecht auf den gesetzlich vorausbestimmten Richter garantiert. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Ein Verstoß gegen die Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind von Anfang an nichtig.

Wenn allein die Frage nach der Zulässigkeit des Einsatzes von Hilfsrichtern in Gestalt der Richter auf Probe gestellt wird, ist im Ergebnis festzustellen, daß nahezu jede richterliche Entscheidung zumindest auf der Ebene der Amts- und Landgerichte wegen des Untergrabens der tragenden Verfassungsgrundsätze der Unabhängigkeit der Gerichte und des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter nichtig ist.

Da durch den Einsatz von Hilfsrichtern in Gestalt von Richtern auf Probe und durch den Entzug des gesetzlichen Richters die in den Vorschriften der Art. 97 und 101 GG verankerten tragenden Verfassungsgrundsätze des Grundgesetzes außer Geltung gesetzt werden, ist der Tatbestand des Hochverrates erfüllt. Die Unabhängigkeit der Gerichte wird nämlich beseitigt.

Gruß

Der Grundgesetzverteidiger

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Das Bundesverfassungsgericht
„Das BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 247/61 verstehe ich jedenfalls so, daß dies nicht erlaubt ist.”

Seit 1951 werden Bundesverfassungsrichter vorsätzlich grundgesetzwidrig entgegen des unverbrüchlichen Rechtsbefehls des Art. 94 GG von einem nicht existieren dürfenden Richterwahlausschuß des deutschen Bundestages gewählt. Die an das Bundesverfassungsgericht berufenen Richter sind daher entgegen dem ausdrücklich einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Art. 94 Abs. 1 S. 2 GG verfassungswidrig in das Richteramt am Bundesverfassungsgericht gewählt, so daß seit September 1951 niemals verfassungskonform von wem auch immer am Bundesverfassungsgericht rechtswirksam Recht gesprochen wurde - und wird.

Die verfassungswidrige indirekte Wahl der vom Bundestag seit 1951 gewählten Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes hat zunächst die Unwirksamkeit der jeweiligen Wahl zur Folge. Das führt zu den weiteren Folgen der Ungültigkeit der Wahl der jeweiligen Richter, der fehlerhaften Besetzung der jeweiligen Senate und der jeweiligen Kammern und des Plenums, der fehlenden Gültigkeit der Geschäftsverteilungspläne mit der weiteren Folge der Nichtigkeit aller seit 1951 ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes.

Gruß

Der Grundgesetzverteidiger

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