Montag, 10. Juli 2017
Ich setze nach
Sehr geehrte Frau Ritter,

Ich bedanke mich für das ausführliche Telefonat in der letzten Woche.

Allerdings irritiert mich, daß Sie offenkundig der Meinung sind, daß "Richter auf Probe"
tatsächlich als Einzelrichter oder gar als Kammervorsitzende eingesetzt werden dürfen.

Dies widerspricht meiner Lesart von einigen (wenn auch älteren) Urteilen des Bundesverfassungsgerichts.
Daher bitte ich, wie schon mit 1.7.17, um expliziete Bestätigung, damit keine Irrtümer behauptet werden können.

Kann ein "Richter auf Probe", der noch in der Ausbildung ist und dessen Eignung zum Richteramt noch nicht
nachgewiesen wurde, tatsächlich ein gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG sein?

Ich bitte um möglichst unverzügliche Antwort - gerne vorab per Mail -, da dies für meine Familie existenziell ist.
So haben inzwischen mehrfach "Richter auf Probe" ´gegen uns entschieden. Und meine Rechtsmittel wurden
als Berufung gewertet, obgleich die Beschlüsse solcher Richter nichtig sein müßten.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken

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Der gesetzliche Richter und der Richter auf Probe
Eines der unverletzlichen Grundrechte ist das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG:

„Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.”

Angesichts der existentiellen Bedeutung unabhängiger Gerichtsbarkeiten (vgl. Art. 92 und Art. 97 GG) für den grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutz des Bürgers (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG als Verfahrensgrundrecht in absoluter Form ausgestaltet. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.

Der gesetzliche Richter wird so genannt, weil das Gesetz bestimmt, daß nur ein persönlich und sachlich unabhängiger Richter gerichtliche Entscheidungen treffen darf. Jedermann, welcher vor einem deutschen Gericht steht, hat das Grundrecht, daß sein Fall vom gesetzlichen, also unabhängigen Richter beurteilt wird. Dieses Prinzip ist eine der Grundlagen der Demokratie und des Rechtsstaats.

Richterliche Unabhängigkeit, richterliche Gesetzesbindung, richterliche Dienstpflichten sowie die Dienstaufsicht über Richter finden ihre gemeinsame Grundlage in der verfassungsrechtlich verbürgten Justizgewähr des Staates. Der Justizgewähranspruch betrifft nicht nur den Zugang zu den Gerichten als solchen, sondern auch die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes. Mit der Garantie eines tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes ist auch die Besetzung der Gerichte ausschließlich mit tatsächlich unabhängigen Richtern angesprochen.

Richtern auf Probe fehlt die persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, so daß sie somit nicht gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG sein können. Von persönlich und sachlich nicht unabhängigen beamteten Richtern auf Probe gesprochene Urteile sind im gesetzlichen Sinne keine Urteile, da Urteile nur vom gesetzlichen Richter gesprochen werden können.

Richterliche Entscheidungen von persönlich und sachlich nicht unabhängigen beamteten Hilfsrichtern in Gestalt von Richtern auf Probe sind ein markantes Beispiel für verfassungswidrige Rechtsprechung.

Gruß

Der Grundgesetzverteidiger

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