Mittwoch, 19. Juli 2017
Mein heutiges Schreiben an das BSG
Bundessozialtgericht
B 14 AS 25/17 C





Per Telefax



Berlin, 19. Jul. 2017




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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werde den Richtern Dr. Schütze, der Richterin Hannappel und dem Richter Söhngen schwere Verstöße gegen Gesetz und Recht, Art. 20 III GG, vor.

Der Beschluß vom 14. Juni 2017 verstößt schon gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, da diese Richter nicht auf meine Argumente eingehen, obgleich sie von Amts wegen dazu verpflichtet waren, siehe insbesondere §§ 17 und 17a GVG.

Wie schon mit 1.4.17 geschrieben, war die Richterin beim SG lediglich Richterin auf Probe und ist dies laut Geschäftsverteilungsplan noch immer. Damit ist sie aber nicht mein gesetzlicher Richter aus Art. 101 GG, der Beschluß ist nichtig und darf keinen Bestand haben.
Hierzu hatte ich schon BVerfG, 03.07.1962 – 2 BvR 628/60, 247/61 genannt. Dieses wurde vom VA Ansbach, Beschluss vom 05.11.2013 – 9 V 13.01534 durch Zitierung von dieser und anderen Rechtsquellen des BVerfGs bestätigt.

Der BGH – Beschluss vom 11. Januar 2012 – Az. 2 StR 346/11, RN 22 führt dazu aus:

„b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellt – wie oben dargelegt – materielle Anforderungen an den gesetzlichen Richter, die auch das Präsidium bei der Aufstellung seiner Geschäftsverteilungspläne zu beachten hat. Nur der neutrale, unparteiliche und unabhängige Richter ist „gesetzlicher Richter“ im Sinne der Verfassungsnorm. Herausragende Bedeutung kommt dabei der durch Art. 97 GG geschützten Unabhängigkeit des Richters zu, die ihrerseits nicht nur zu den grundlegenden verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien des Grundgesetzes zählt, sondern vor allem auch notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung des Justizgewährungsanspruch ist (vgl. Papier NJW 1990, 8, 9). Grundrechtlich garantierter effektiver Rechtsschutz ist (unter anderem) nur durch sachlich und persönlich unabhängige Richter möglich. Aus diesem Grund sind sie prinzipiell unabsetzbar und unversetzbar (BVerGE 14, 156, 193: 17, 252, 259).“

Die Richterin beim SG, Frau Grüning, war und ist weiterhin lediglich „Richter auf Probe“, also versetzbar und absetzbar. Sie lernt noch und ihre Eignung zum Richteramt ist nicht bewiesen. Im Gegenteil, siehe mein Schreiben vom 21. Dezember 2016 an das SG.

Daher kann der Beschluss des SG keinen Bestand habe, er ist aufzuheben und das Verfahren ist an das SG zurückzuverweisen.

Es gab noch weitere schwerwiegende Rechtsverstöße, die ich schon erwähnt habe, siehe u.a. meine Schreiben vom 21.12.16 und 1.4.17.

Wegen dieser eindeutigen Rechtsverstöße beim SG und LSG hätte das BSG allemal tätig werden müssen. Daß die oben genannten Richter dies verweigern, zeigt, dass sie keine Absicht haben, ihren Amtseid aus § 38 DRiG sowie ihrer Verpflichtung aus Art. 20 III GG, sich an Gesetz und Recht zu halten, nachkommen wollen.

Daher müssen diese drei Richter sich vor dem Dienstgericht, § 78 DRiG, verantworten.

Ferner sind alle bisherigen Beschlüsse aufzuheben und das Verfahren wird zum Neuentscheid an das SG zurückverwiesen.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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