Freitag, 14. Juli 2017
Das BMJV spielt mit uns
Hier spricht KasparHauser

Ich wollte heute Herrn Barth von Referat IV A3 telefonisch sprechen, da mir seine Mitarbeiterin, Frau Knapp am Dienstag sagte, daß er erst Mittwoch wieder im Amt sei und sich dann per Mail melden würde.

Dies ist nicht geschehen, daher habe ich heute dort angerufen. Die Dame bei der Vermittlung wollte mich nicht durchstellen, da angeblich alles geklärt sei. Als ich nach ihrem Vorgesetzten verlangte, sprach sie nochmal mit Herrn Barth, der wohl verlangte, daß ich nochmal mich per Mail melde.

Ich habe mich darauf eingelassen, weise aber daraushin, wie dieses Ministerium mit uns Bürgern umgeht. Maas ist von der auch so rechtsstaatlichen SPD, die seit 150 Jahren und länger Besserung verspricht.

Hier dann meine Mail an das BMJV von heute:
KH


Sehr geehrter Herr Barth,

ich beziehe mich auf den bisherigen Schriftwechsel mit Frau Ritter, der Ihnen durch Frau Knapp vorliegen dürfte.
1.) Richter auf Probe
Frau Ritter scheint der Ansicht zu sein, daß Ritter auf Probe, also Richter, die noch in der Ausbildung sind und deren Eignung zum Richteramt noch nicht festgestellt wurde, tatsächlich als Einzelrichter oder gar als Kammervorsitzende tätig sein dürfen.

Dies lese ich in den mir zur Verfügung stehenden Quellen anders, daher bitte ich um die konkrete Aussage, ob Richter auf Probe tatsächlich alleine oder als Kammervorsitzende gültiges Recht sprechen können.

Hierzu wurde mir dieses geschrieben:
Der gesetzliche Richter und der Richter auf Probe
Eines der unverletzlichen Grundrechte ist das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG:

„Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.”

Angesichts der existentiellen Bedeutung unabhängiger Gerichtsbarkeiten (vgl. Art. 92 und Art. 97 GG) für den grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutz des Bürgers (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG als Verfahrensgrundrecht in absoluter Form ausgestaltet. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.

Der gesetzliche Richter wird so genannt, weil das Gesetz bestimmt, daß nur ein persönlich und sachlich unabhängiger Richter gerichtliche Entscheidungen treffen darf. Jedermann, welcher vor einem deutschen Gericht steht, hat das Grundrecht, daß sein Fall vom gesetzlichen, also unabhängigen Richter beurteilt wird. Dieses Prinzip ist eine der Grundlagen der Demokratie und des Rechtsstaats.

Richterliche Unabhängigkeit, richterliche Gesetzesbindung, richterliche Dienstpflichten sowie die Dienstaufsicht über Richter finden ihre gemeinsame Grundlage in der verfassungsrechtlich verbürgten Justizgewähr des Staates.

Der Justizgewähranspruch betrifft nicht nur den Zugang zu den Gerichten als solchen, sondern auch die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes. Mit der Garantie eines tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes ist auch die Besetzung der Gerichte ausschließlich mit tatsächlich unabhängigen Richtern angesprochen.

Richtern auf Probe fehlt die persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, so daß sie somit nicht gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG sein können. Von Ihnen gesprochene Urteile sind im gesetzlichen Sinne keine Urteile, da Urteile nur vom gesetzlichen Richter gesprochen werden können.



2.) Prozeßkosten trotz gewährter PKH ohne Auflagen bei Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren

Zuständig sind für uns der 37. und 38. Senat des LSG Berlin-Potsdam in Potsdam.
Meine Söhne waren Studenten, Auszubildende oder arbeitslos. Ich selber bekomme durchgehend seit dem 1.1.05 HartzIV.
Uns wurde also PKH ohne Auflagen bewilligt, da zumindest eine Teilforderung als berechtigt erkannt wurde. Trotzdem wurde
in Verkennung von §§ 114 ZPO und § 14 GKG die Gerichtskosten im Voraus verlangt. Danach, da wir diese nicht leisten konnten,
wurden die Verfahren nach einigen Monaten "geschlossen" (wohl ohne Rechtsgrundlage) und die hälftige Gerichtsgebühr verlangt
und per Gerichtsvollzieher vollstreckt. Natürlich fruchtlos, dies war den Richtern und der Landeshauptkasse durchaus bewußt.
Aber die Kreditauskunft meiner Söhne wurde damit negativ, so daß meine Söhne keine Kredite mehr aufnehmen können.

In dem Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS wurde mir mit 25.8.2015 ein Betrag von 2900 Euro zugesprochen. Dieses Geld habe ich bis auf
630 Euro immer noch nicht bekommen. Man verrechnet mit Endkostenrechnungen, wofür es meines Wissen keine Rechtsgrundlage für gibt.


Sollten Sie hier ebenfalls Rechtsverstöße erkennen, bitte ich um Einschaltung der Staatsanwaltschaft.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken

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