Montag, 10. Juli 2017
Ich setze nach
Sehr geehrte Frau Ritter,

Ich bedanke mich für das ausführliche Telefonat in der letzten Woche.

Allerdings irritiert mich, daß Sie offenkundig der Meinung sind, daß "Richter auf Probe"
tatsächlich als Einzelrichter oder gar als Kammervorsitzende eingesetzt werden dürfen.

Dies widerspricht meiner Lesart von einigen (wenn auch älteren) Urteilen des Bundesverfassungsgerichts.
Daher bitte ich, wie schon mit 1.7.17, um expliziete Bestätigung, damit keine Irrtümer behauptet werden können.

Kann ein "Richter auf Probe", der noch in der Ausbildung ist und dessen Eignung zum Richteramt noch nicht
nachgewiesen wurde, tatsächlich ein gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG sein?

Ich bitte um möglichst unverzügliche Antwort - gerne vorab per Mail -, da dies für meine Familie existenziell ist.
So haben inzwischen mehrfach "Richter auf Probe" ´gegen uns entschieden. Und meine Rechtsmittel wurden
als Berufung gewertet, obgleich die Beschlüsse solcher Richter nichtig sein müßten.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken

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Samstag, 1. Juli 2017
Ich habe das Bundesjustizministerium eingeschaltet
Deren Schreiben ist noch recht allgemein, daher wäre es wohl nur Ballast. Ich habe dann konkret nachgefragt:


Sehr geehrte Frau Ritter,

ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 30. Juni 2017.

Leider beantworten Sie meine Frage, ob "Richter auf Probe" auch als Einzelrichter oder
gar als Kammervorsitzende tätig sein dürfen, nicht konkret.

Das BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 247/61 verstehe ich jedenfalls so, daß dies nicht erlaubt ist.
Und das VG Ansbach, 5.11.2013 - 9 V 13.01534, sehe ich als Bestätigung.

Trotzdem geschieht dies gegen meine Familie vor dem SG Berlin, z. B. 99. und 167. Kammer. Meine
Beschwerden dagegen wurden von der Gerichtspräsidentin, bzw. deren Vertretung, zurückgewiesen.

Meine Rechtsmittel werden als Berufung gewertet, obgleich solche Beschlüsse als nicht existent gewertet werden müssen.

Selbst das BSG versucht mir mein Recht zu nehmen - auf Grundlage solcher Beschlüsse von "Richtern auf Probe".

So B 10 ÜG 6/17 S (BSG), L 37 SF 134/17 EK AS RG zuL 37 SF 847!7 EK AS (LSG), und beim SG - Berlin S 147 AS 13635/15.

Dort entschied eine Richterin Torka, daß Bescheide des Jobcenters keiner Unterschrift bedürfen, da sie maschinell erstellt seien.
Und sie hat auch selber mit diesem Vermerk unterschrieben.

Dies ist ein klarer Verstoß gegen § 126 BGB und § 130 ZPO.

Hintergründe finden Sie in diesem Blog von mir: http://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.de/p/blog-page_23.html

Sie werden verstehen, daß einige meiner Bekannten und Freunde an der Rechtsstaatlichkeit dieses Staates Zweifel haben und
daher werde ich diesen dieses Schreiben und den weiteren Schriftwechsel zur Verfügung stellen.

Ich hoffe auf Ihr Verständnis und Ihrer Zustimmung.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken


Ich hoffe auf eine baldige Antwort, die ich dann natürlich auch hier veröffentliche.
KH

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Sonntag, 4. Juni 2017
Auch das BSG deckt dies
Hier spricht KasparHauser

Auch das BSG deckt dies und hat meine Anhörungsrüge zurückgewiesen, allerdings ohne auf meine Argumente einzugehen.
Wie aber können LSG-Entscheidung rechtskräftig werden, wenn das zugrunde liegende SG-Urteil nichtig ist?

Hier mein heutiges Schreiben an das BSG:

B S G
B 14 AS 25/17 C



Per Telefax




Berlin, 4. Juni 2017



ANHÖRUNGSRÜGE
ERINNERUNG UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich rüge hiermit schwerwiegende Verletzung von einfachen- und Verfassungsrecht durch das LSG und das BSG.

Das BSG geht mit seinem Beschluss vom 8.5.17 mit keinem Wort auf meine Argumente vom 1.4.2017 ein und verstößt damit eindeutig gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.

Wie kann das BSG behaupten, die Beschlüsse des LSG seien unanfechtbar, wenn diese auf grobe Rechtsbeugung beruhen?

Unterstützt das BSG etwa Unrecht – und dies noch wissentlich?

Die Richterin beim SG war schon nicht mein gesetzlicher Richter nach § 101 GG. Damit liegt hier schon ein eindeutiger und nicht zu leugnender Verfassungsbruch vor, der zur Nichtigkeit des Beschlusses des SG führen muß.

Ferner gab es vor dem SG schon erhebliche Verfahrensfehler – kein Wunder, bei einer Richterin auf Probe, siehe dazu schon meine Rügen zu S 99 AS 3361/15 vom 21. Dezember 2016 und meine Anhörungsrüge vom 1. April, die dem Beschluß des BSG zugrunde liegen und von diesem ignoriert wurden.

Da ein Leistungsträger nicht vertreten war, liegt hier überdies eine klare Aufhebung der Gewaltenteilung vor. Schließlich habe ich immer wieder die Vollmacht und den Auftrag in Kopie sehen wollen. Und ich hatte schon vorgetragen, dass mir eine Frau Kraft vom JC Neukölln durchaus bekannt ist, aber die, die unter diesem Namen im mündlichen Termin aufgetreten ist, war und ist mir unbekannt. Daher muß einer Vollmacht die Fotos des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten beigefügt werden.

Ich hatte übrigens aus diesem Grunde bei dem Termin nach dem Ausweis dieser „Frau Kraft“ gefragt, den sie mir aber klar verweigert hat. Was aus meiner Sicht für sich spricht.

Die Sozialgerichtsbarkeit wurde nach dem Krieg als Hilfe für den Bürger gegen einen übermächtigen Staat gegründet. Jetzt wird aber von Seiten der Sozialgerichte die Gewaltenteilung aufgehoben und wir Bürger werden um unsere Grundrechte gebracht.

Ich beantrage, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und das Verfahren an das Sozialgericht zurück zu verweisen.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken


Auf die Reaktion bin ich gespannt.
KH

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