Sonntag, 4. Juni 2017
Auch das BSG deckt dies
Hier spricht KasparHauser

Auch das BSG deckt dies und hat meine Anhörungsrüge zurückgewiesen, allerdings ohne auf meine Argumente einzugehen.
Wie aber können LSG-Entscheidung rechtskräftig werden, wenn das zugrunde liegende SG-Urteil nichtig ist?

Hier mein heutiges Schreiben an das BSG:

B S G
B 14 AS 25/17 C



Per Telefax




Berlin, 4. Juni 2017



ANHÖRUNGSRÜGE
ERINNERUNG UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich rüge hiermit schwerwiegende Verletzung von einfachen- und Verfassungsrecht durch das LSG und das BSG.

Das BSG geht mit seinem Beschluss vom 8.5.17 mit keinem Wort auf meine Argumente vom 1.4.2017 ein und verstößt damit eindeutig gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.

Wie kann das BSG behaupten, die Beschlüsse des LSG seien unanfechtbar, wenn diese auf grobe Rechtsbeugung beruhen?

Unterstützt das BSG etwa Unrecht – und dies noch wissentlich?

Die Richterin beim SG war schon nicht mein gesetzlicher Richter nach § 101 GG. Damit liegt hier schon ein eindeutiger und nicht zu leugnender Verfassungsbruch vor, der zur Nichtigkeit des Beschlusses des SG führen muß.

Ferner gab es vor dem SG schon erhebliche Verfahrensfehler – kein Wunder, bei einer Richterin auf Probe, siehe dazu schon meine Rügen zu S 99 AS 3361/15 vom 21. Dezember 2016 und meine Anhörungsrüge vom 1. April, die dem Beschluß des BSG zugrunde liegen und von diesem ignoriert wurden.

Da ein Leistungsträger nicht vertreten war, liegt hier überdies eine klare Aufhebung der Gewaltenteilung vor. Schließlich habe ich immer wieder die Vollmacht und den Auftrag in Kopie sehen wollen. Und ich hatte schon vorgetragen, dass mir eine Frau Kraft vom JC Neukölln durchaus bekannt ist, aber die, die unter diesem Namen im mündlichen Termin aufgetreten ist, war und ist mir unbekannt. Daher muß einer Vollmacht die Fotos des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten beigefügt werden.

Ich hatte übrigens aus diesem Grunde bei dem Termin nach dem Ausweis dieser „Frau Kraft“ gefragt, den sie mir aber klar verweigert hat. Was aus meiner Sicht für sich spricht.

Die Sozialgerichtsbarkeit wurde nach dem Krieg als Hilfe für den Bürger gegen einen übermächtigen Staat gegründet. Jetzt wird aber von Seiten der Sozialgerichte die Gewaltenteilung aufgehoben und wir Bürger werden um unsere Grundrechte gebracht.

Ich beantrage, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und das Verfahren an das Sozialgericht zurück zu verweisen.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken


Auf die Reaktion bin ich gespannt.
KH

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Die Unanfechtbarkeit von Beschlüssen und Urteilen
Die Beurteilung einer Unanfechtbarkeit von Beschlüssen und Urteilen ist nicht die Angelegenheit eines Sozialgerichtes, sondern in letzter Konsequenz die eines Bundesverfassungsgerichtes. Und selbst das Bundesverfassungsgericht könnte bei dieser Gelegenheit einmal die Frage beantworten, wie das Wort Unanfechtbarkeit in seiner Bedeutung mit der Bedeutung von Demokratie, zu finden unter anderem in Artikel 20 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in Einklang zu bringen ist. Aus gutem Grund ist Art. 20 GG durch die „Ewigkeitsklausel" des Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlich geschützt.

Gruß

Der Grundgesetzverteidiger

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Sofortige Beschwerde
B 14 AS 25/17 C

Sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des BSG vom 08.05.2017 gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sowie Anhörungsrüge gemäß Art. 103 Abs. 1 GG

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wird sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des BSG vom 08.05.2017 zu dem Aktenzeichen B 14 AS 25/17 C gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sowie Anhörungsrüge gemäß Art. 103 Abs. 1 GG erhoben.

Der Beschwerdeführer wurde durch den Beschluß des BSG vom 08.05.2017 zu dem Aktenzeichen B 14 AS 25/17 C in seinen folgenden Rechten verletzt:

a) Art. 103 Abs. 1 GG: Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

b) Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip: Recht auf ein faires Verfahren.

Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ein allgemeines verfassungsrechtliches Prozeßgrundrecht auf ein faires Verfahren. Es gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens und wird als allgemeines Prozeßgrundrecht qualifiziert.

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von einfachem und Verfassungsrecht durch das LSG ... und das BSG und beantragt, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und das Verfahren an das Sozialgericht ... zurück zu verweisen. Wie kann das BSG behaupten, die Beschlüsse des LSG ... seien unanfechtbar, wenn diese auf grober Rechtsbeugung beruhen?

Das BSG geht mit seinem Beschluß vom 08.05.2017, Az. B 14 AS 25/17 C, mit keinem Wort auf die vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 01.04.2017 vorgetragenen Argumente ein. Das BSG verstößt damit eindeutig gegen das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.

[...]

Es ist im Ergebnis ist festzustellen, daß das BSG es gesetzwidrig unterlassen hat, über das Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich und dem Gesetz entsprechend zu entscheiden. Es hat sowohl das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG als auch sein Recht auf ein faires Verfahren in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Aus diesen Gründen ist der Beschwerde stattzugeben, ihr abzuhelfen und antragsgemäß zu beschließen.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Murken

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