Mittwoch, 26. Oktober 2016
Die Präsidentin des SG Berlin verstößt gegen das Grundgesetz
Hier spricht KasparHauser

Heute bekam ich dieses Schreiben der Präsidentin des Sozialgerichts Berlin:
https://www.dropbox.com/s/34q8lw457kgerh1/New%20Document(32)%2026-Okt.-2016%2013-48-17.pdf?dl=0&oref=e

Wie mehrfach betont, bemängel ich nicht ein Urteil. Denn das Urteil ist nichtig, da von einer Hilfsrichterin. Denn Hilfsrichter dürfen zwar am Urteil mithelfen, aber es keinesfalls als Einzelrichter oder gar Kammervorsitzende selbst verfassen. Kein Mensch kommt auf die Idee, jemanden, der gerade sein Medizinstudium beendet hat, selbstständig operieren zu lassen.

Geregelt ist dies auch im GVG (Gerichtsverfassungsgesetz):
§ 70

(1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung geordnet.

(2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen werden.

(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen richterliche Geschäfte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden können, sowie die, welche die Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.

Es liegt also ein eindeutiger Rechtsbruch durch die Richterin Grüninig, dem Richter am Sozialgericht Baum und die RinSG Längert vor.

Mal sehen, ob wir ein Rechtsstaat sind, in dem solches Vorgehen geahndet wird, z. B. § 339 StGB.
KH

... comment

 
Der Richter auf Probe
Richter auf Probe besitzen die von ihnen als Richter geforderte persönliche Unabhängigkeit nicht, da diese in vielerlei Hinsicht bei ihnen eingeschränkt ist. Sie sind nicht zur Rechtsprechung befugt, weder grundgesetzlich noch konventionsrechtlich.

Gruß

Der Grundgesetzverteidiger

... link  


... comment