Montag, 10. April 2017
Eine BVerfG-Entscheidung stärkt meine Ansicht
kasparhauser, 20:13h
Hier spricht KasparHauser
Hier der Link: http://opinioiuris.de/entscheidung/1287
BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 247/61
Hier in Berlin wird also mit Wissen des Justizministers, des Regierenden Bürgermeister und des Petitionsausschusses gegen die Verfassung verstoßen.
Oder irre ich mich?
KH
Hier der Link: http://opinioiuris.de/entscheidung/1287
BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 247/61
Hier in Berlin wird also mit Wissen des Justizministers, des Regierenden Bürgermeister und des Petitionsausschusses gegen die Verfassung verstoßen.
Oder irre ich mich?
KH
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hans.marck,
Dienstag, 11. April 2017, 2:02 PM
....Oder irre ich mich? KH
Natürlich irren Sie sich und haben die Wirkung des oben bezeichneten Urteils für die Zukunft und bei geänderten gesetzlichen Bestimmungen nicht verstanden bzw. ignorieren es, weil dies Ihrer falschen Ansicht widerspricht.
Warum verschweigen Sie in Ihrer unkonkreten, allgemeinen Mutmaßung worin die von Ihnen pauschal behaupteten Verfassungsverstöße im Einzelfall liegen sollen?
Sind Sie selbst aktuell in einem gerichtlichen Straf- oder Zivilverfahren von dem damaligen Beschluß des BVerfG zugrunde liegenden vergleichbaren Umständen betroffen?
Rn 19 weist doch ausdrücklich darauf hin, daß die Gesetzeslage sich ab 1. Juli 1962 wesentlich geändert hat!
ZITAT:
"Immerhin wird die Mitwirkung nur eines Hilfsrichters an einer richterlichen Entscheidung im allgemeinen nicht zu beanstanden sein, da sie in den angegebenen Grenzen durch unabweisliche Bedürfnisse der Rechtspflege des öfteren geboten sein dürfte;
dagegen wird die Beteiligung mehrerer Hilfsrichter in aller Regel die verfassungsrechtlichen Schranken überschreiten und nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zwingend notwendig sein.
Dem trägt übrigens auch § 29 des am 1. Juli 1962 in Kraft getretenen Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) Rechnung, der bestimmt, daß "bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken" darf.
Haben Sie bei Ihrer Empörung nicht mal ein neueres Urteil gefunden, das Rechtsverletzungen des aktuell geltenden §§ 28, 29 DRiG zum Gegenstand hat...oder schreiben Sie nur bei den dubiosen Expertisen der Grundrechtepartei ab?
§ 28 bestimmt: 1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.
und nach § 29 Satz 2 muß ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.
Warum verschweigen Sie in Ihrer unkonkreten, allgemeinen Mutmaßung worin die von Ihnen pauschal behaupteten Verfassungsverstöße im Einzelfall liegen sollen?
Sind Sie selbst aktuell in einem gerichtlichen Straf- oder Zivilverfahren von dem damaligen Beschluß des BVerfG zugrunde liegenden vergleichbaren Umständen betroffen?
Rn 19 weist doch ausdrücklich darauf hin, daß die Gesetzeslage sich ab 1. Juli 1962 wesentlich geändert hat!
ZITAT:
"Immerhin wird die Mitwirkung nur eines Hilfsrichters an einer richterlichen Entscheidung im allgemeinen nicht zu beanstanden sein, da sie in den angegebenen Grenzen durch unabweisliche Bedürfnisse der Rechtspflege des öfteren geboten sein dürfte;
dagegen wird die Beteiligung mehrerer Hilfsrichter in aller Regel die verfassungsrechtlichen Schranken überschreiten und nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zwingend notwendig sein.
Dem trägt übrigens auch § 29 des am 1. Juli 1962 in Kraft getretenen Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) Rechnung, der bestimmt, daß "bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken" darf.
Haben Sie bei Ihrer Empörung nicht mal ein neueres Urteil gefunden, das Rechtsverletzungen des aktuell geltenden §§ 28, 29 DRiG zum Gegenstand hat...oder schreiben Sie nur bei den dubiosen Expertisen der Grundrechtepartei ab?
§ 28 bestimmt: 1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.
und nach § 29 Satz 2 muß ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter als solcher in dem Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.
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kasparhauser,
Freitag, 19. Mai 2017, 5:30 PM
Mitwirken ja, aber nicht als Einzelrichter...
Hier spricht KasparHauser
... oder gar Kammervorsitzender.
So auch VG Ansbach, 9 V 13.01534 vom 5.11.2013.
Dies soll wohl der Ausbildung dienen.
Weiteres folgt, wenn ich neue Informationen und Antworten auf meine Fragen bekomme.
KH
... oder gar Kammervorsitzender.
So auch VG Ansbach, 9 V 13.01534 vom 5.11.2013.
Dies soll wohl der Ausbildung dienen.
Weiteres folgt, wenn ich neue Informationen und Antworten auf meine Fragen bekomme.
KH
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der grundgesetzverteidiger,
Samstag, 27. Mai 2017, 12:11 PM
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
Da der Richter auf Probe nicht die gemäß Art. 92 und Art. 97 GG sowie Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK i.V.m. Art. 25 GG erforderliche persönliche Unabhängigkeit besitzt, ist es nicht zulässig, ihm die Befugnisse eines gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG zu verschaffen. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind von Anfang an nichtig.
Eine solche Entscheidung ist nicht nur dann ungültig, wenn der Richter auf Probe vorsitzender Richter ist. Die Entscheidung ist gleichfalls nichtig, wenn er beisitzender Richter ist. Des weiteren sind alle Entscheidungen des mit Richtern auf Probe besetzten Gerichts für die zeitliche Gültigkeit des jeweiligen Geschäftsverteilungsplan ungültig, da das Gericht in dieser Zeit mit nichtgesetzlichen Richtern besetzt ist.
Gruß
Der Grundgesetzverteidiger
Eine solche Entscheidung ist nicht nur dann ungültig, wenn der Richter auf Probe vorsitzender Richter ist. Die Entscheidung ist gleichfalls nichtig, wenn er beisitzender Richter ist. Des weiteren sind alle Entscheidungen des mit Richtern auf Probe besetzten Gerichts für die zeitliche Gültigkeit des jeweiligen Geschäftsverteilungsplan ungültig, da das Gericht in dieser Zeit mit nichtgesetzlichen Richtern besetzt ist.
Gruß
Der Grundgesetzverteidiger
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der grundgesetzverteidiger,
Montag, 29. Mai 2017, 12:14 AM
§ 28 Abs. 1 Hs. 2 DRiG
Sehr geehrter Herr Mack,
Sie haben offensichtlich wenig bis keine Sachkenntnis von der Wirkweise des Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland.
Mit dem Erlaß des Deutschen Richtergesetzes vom 08. September 1961 wurden die Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe und Kraft Auftrages verfassungswidrig einfachgesetzlich verankert. Eine weitere verfassungswidrige Verankerung der Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe und Kraft Auftrages ist in den jeweiligen Prozeßgesetzen erfolgt.
Die einfachgesetzliche Regelung des § 28 Abs. 1 Hs. 2 DRiG mit der Delegationsmöglichkeit an den einfachen Gesetzgeber verstößt eindeutig gegen die in absoluter Form gefaßten Vorschriften der Art. 97 und 101 Abs. 1 S. 2 GG.
Das Gebot:
„Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.”
soll ebenso wie die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gerichte Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindern und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte schützen. Das Gebot erstreckt seine Schutzfunktion auch darauf, daß niemand durch Maßnahmen innerhalb der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen werde.
Da der Richter auf Probe nicht die gemäß Art. 92 und Art. 97 GG sowie Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK i.V.m. Art. 25 GG erforderliche persönliche Unabhängigkeit besitzt, ist es nicht zulässig, ihm die Befugnisse eines gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG zu verschaffen. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind von Anfang an nichtig. Das heißt, daß eine Entscheidung nicht nur dann ungültig ist, wenn der Richter auf Probe vorsitzender Richter ist. Die Entscheidung ist gleichfalls nichtig, wenn er beisitzender Richter ist. Des weiteren sind alle Entscheidungen des mit Richtern auf Probe besetzten Gerichts für die zeitliche Gültigkeit des jeweiligen Geschäftsverteilungsplan ungültig, da das Gericht in dieser Zeit mit nichtgesetzlichen Richtern besetzt ist.
Jede Art von Verfassungsdurchbrechung ist im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als deren ranghöchste Rechtsnorm unzulässig, da sie immer kodifizierte Grundlagen des Rechtsstaates auf dem Boden des Grundgesetzes und damit diesen selbst verfassungswidrig in Frage oder Abrede stellt.
Gruß
Der Grundgesetzverteidiger
Sie haben offensichtlich wenig bis keine Sachkenntnis von der Wirkweise des Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland.
Mit dem Erlaß des Deutschen Richtergesetzes vom 08. September 1961 wurden die Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe und Kraft Auftrages verfassungswidrig einfachgesetzlich verankert. Eine weitere verfassungswidrige Verankerung der Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe und Kraft Auftrages ist in den jeweiligen Prozeßgesetzen erfolgt.
Die einfachgesetzliche Regelung des § 28 Abs. 1 Hs. 2 DRiG mit der Delegationsmöglichkeit an den einfachen Gesetzgeber verstößt eindeutig gegen die in absoluter Form gefaßten Vorschriften der Art. 97 und 101 Abs. 1 S. 2 GG.
Das Gebot:
„Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.”
soll ebenso wie die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gerichte Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindern und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte schützen. Das Gebot erstreckt seine Schutzfunktion auch darauf, daß niemand durch Maßnahmen innerhalb der Gerichtsorganisation dem in seiner Sache gesetzlich berufenen Richter entzogen werde.
Da der Richter auf Probe nicht die gemäß Art. 92 und Art. 97 GG sowie Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK i.V.m. Art. 25 GG erforderliche persönliche Unabhängigkeit besitzt, ist es nicht zulässig, ihm die Befugnisse eines gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG zu verschaffen. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind von Anfang an nichtig. Das heißt, daß eine Entscheidung nicht nur dann ungültig ist, wenn der Richter auf Probe vorsitzender Richter ist. Die Entscheidung ist gleichfalls nichtig, wenn er beisitzender Richter ist. Des weiteren sind alle Entscheidungen des mit Richtern auf Probe besetzten Gerichts für die zeitliche Gültigkeit des jeweiligen Geschäftsverteilungsplan ungültig, da das Gericht in dieser Zeit mit nichtgesetzlichen Richtern besetzt ist.
Jede Art von Verfassungsdurchbrechung ist im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland als deren ranghöchste Rechtsnorm unzulässig, da sie immer kodifizierte Grundlagen des Rechtsstaates auf dem Boden des Grundgesetzes und damit diesen selbst verfassungswidrig in Frage oder Abrede stellt.
Gruß
Der Grundgesetzverteidiger
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