Dienstag, 1. November 2016
Antwort vom PetA und meine Reaktion
kasparhauser, 15:05h
Hier spricht KasparHauser
Vielen Dank für die Bestärkung durch grundgesetzverteidiger vom 29.10.16.
Bei dem Petitionsausschuß scheint man dies allerdings nicht zu wissen. Oder die leugnen es aus Prinzip.
Daher meine Reaktion:
https://www.dropbox.com/s/sbokgaxbu2ftyaa/New%20Document%2833%29%2001-Nov.-2016%2013-32-19.pdf
Ich bin gespannt, wann der neue PetA gebildet wird.
KH
Vielen Dank für die Bestärkung durch grundgesetzverteidiger vom 29.10.16.
Bei dem Petitionsausschuß scheint man dies allerdings nicht zu wissen. Oder die leugnen es aus Prinzip.
Daher meine Reaktion:
https://www.dropbox.com/s/sbokgaxbu2ftyaa/New%20Document%2833%29%2001-Nov.-2016%2013-32-19.pdf
Ich bin gespannt, wann der neue PetA gebildet wird.
KH
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der grundgesetzverteidiger,
Montag, 14. November 2016, 12:21 AM
Der Richter auf Probe und seine Entscheidungen
Da der Richter auf Probe entgegen der landläufigen Meinung nicht die gemäß Art. 92 und Art. 97 GG sowie Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK i.V.m. Art. 25 GG erforderliche persönliche Unabhängigkeit besitzt, ist es nicht zulässig, ihm die Befugnisse eines gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG zu verschaffen.
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind von Anfang an nichtig. Das Gebot, „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.”, soll ebenso wie die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gerichte Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindern und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte schützen.
Gruß
Der Grundgesetzverteidiger
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen. Ein Verstoß gegen diese Verfahrensgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG wirkt insoweit absolut, das heißt, richterliche Entscheidungen von nicht gesetzlichen Richtern sind von Anfang an nichtig. Das Gebot, „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.”, soll ebenso wie die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Gerichte Eingriffe Unbefugter in die Rechtspflege verhindern und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte schützen.
Gruß
Der Grundgesetzverteidiger
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der grundgesetzverteidiger,
Sonntag, 26. Februar 2017, 12:53 PM
Der Anwaltszwang
Als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland geht das Grundgesetz allen anderen deutschen Gesetzen voraus. Das Grundgesetz erlaubt jedem Rechtsuchenden rechtliches Gehör ohne Einschränkung durch Mittler, welche im Konflikt zwischen Standesrecht, Gerichtsordnung und Mandantenvertretung lavieren müssen. Durch die Einführung des Anwaltszwanges mittels Gesetz ist sein Wesensgehalt angetastet worden. Denn nun konnten die Richter einfach das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG den nicht durch Standesgenossen vertretenden Parteien verweigern und die Antragsberechtigung (Postulationsfähigkeit) absprechen.
Deutsche Gerichte berufen sich häufig zur Abwehr eines zu gewährenden rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens darauf, daß die Antragsteller nicht postulationsfähig seien und einen Anwalt beauftragen müssen, wenn sie sich rechtliches Gehör verschaffen wollen. Das ist grundgesetzwidrig und bedeutet eine mittelbare Diskriminierung im EU-Recht.
Gruß
Der Grundgesetzverteidiger
Deutsche Gerichte berufen sich häufig zur Abwehr eines zu gewährenden rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens darauf, daß die Antragsteller nicht postulationsfähig seien und einen Anwalt beauftragen müssen, wenn sie sich rechtliches Gehör verschaffen wollen. Das ist grundgesetzwidrig und bedeutet eine mittelbare Diskriminierung im EU-Recht.
Gruß
Der Grundgesetzverteidiger
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der grundgesetzverteidiger,
Samstag, 26. August 2017, 2:50 AM
Das verfassungsrechtliche Existenzminimum in Deutschland
Das sich aus Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Sozialstaatsprinzip ist die verfassungsmäßige Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip ist die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht. Die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit. Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört damit zu den selbstverständlichen Pflichten eines Sozialstaates.
Gruß
Der Grundgesetzverteidiger
Aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip ist die Verpflichtung des Staates herzuleiten, jenes Existenzminimum zu gewähren, das ein menschenwürdiges Dasein überhaupt erst ausmacht. Die Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt. Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit. Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört damit zu den selbstverständlichen Pflichten eines Sozialstaates.
Gruß
Der Grundgesetzverteidiger
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