Freitag, 4. August 2017
Antwortschreiben des BSG-Präsidenten
https://www.dropbox.com/s/gnrabwlhm8jist0/2017.08.01%20BSG.pdf

Offenkundig ist dem Herrn Prof. Schlegel der Art. 97 GG nicht vollständig bekannt, daher hier:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 97
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

Und eine Dienstaufsicht gibt es natürlich auch, wenn Richter eindeutig gegen Gesetz und Recht, Art. 20 III GG, verstoßen:

§ 26
Dienstaufsicht

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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Mittwoch, 19. Juli 2017
Mein heutiges Schreiben an das BSG
Bundessozialtgericht
B 14 AS 25/17 C





Per Telefax



Berlin, 19. Jul. 2017




DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE
FACHAUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTSAUFSICHTSBESCHWERDE
UND ALLE IN FRAGE KOMMENDE RECHTSMITTEL



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werde den Richtern Dr. Schütze, der Richterin Hannappel und dem Richter Söhngen schwere Verstöße gegen Gesetz und Recht, Art. 20 III GG, vor.

Der Beschluß vom 14. Juni 2017 verstößt schon gegen mein Recht auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, da diese Richter nicht auf meine Argumente eingehen, obgleich sie von Amts wegen dazu verpflichtet waren, siehe insbesondere §§ 17 und 17a GVG.

Wie schon mit 1.4.17 geschrieben, war die Richterin beim SG lediglich Richterin auf Probe und ist dies laut Geschäftsverteilungsplan noch immer. Damit ist sie aber nicht mein gesetzlicher Richter aus Art. 101 GG, der Beschluß ist nichtig und darf keinen Bestand haben.
Hierzu hatte ich schon BVerfG, 03.07.1962 – 2 BvR 628/60, 247/61 genannt. Dieses wurde vom VA Ansbach, Beschluss vom 05.11.2013 – 9 V 13.01534 durch Zitierung von dieser und anderen Rechtsquellen des BVerfGs bestätigt.

Der BGH – Beschluss vom 11. Januar 2012 – Az. 2 StR 346/11, RN 22 führt dazu aus:

„b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stellt – wie oben dargelegt – materielle Anforderungen an den gesetzlichen Richter, die auch das Präsidium bei der Aufstellung seiner Geschäftsverteilungspläne zu beachten hat. Nur der neutrale, unparteiliche und unabhängige Richter ist „gesetzlicher Richter“ im Sinne der Verfassungsnorm. Herausragende Bedeutung kommt dabei der durch Art. 97 GG geschützten Unabhängigkeit des Richters zu, die ihrerseits nicht nur zu den grundlegenden verfassungsgestaltenden Strukturprinzipien des Grundgesetzes zählt, sondern vor allem auch notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung des Justizgewährungsanspruch ist (vgl. Papier NJW 1990, 8, 9). Grundrechtlich garantierter effektiver Rechtsschutz ist (unter anderem) nur durch sachlich und persönlich unabhängige Richter möglich. Aus diesem Grund sind sie prinzipiell unabsetzbar und unversetzbar (BVerGE 14, 156, 193: 17, 252, 259).“

Die Richterin beim SG, Frau Grüning, war und ist weiterhin lediglich „Richter auf Probe“, also versetzbar und absetzbar. Sie lernt noch und ihre Eignung zum Richteramt ist nicht bewiesen. Im Gegenteil, siehe mein Schreiben vom 21. Dezember 2016 an das SG.

Daher kann der Beschluss des SG keinen Bestand habe, er ist aufzuheben und das Verfahren ist an das SG zurückzuverweisen.

Es gab noch weitere schwerwiegende Rechtsverstöße, die ich schon erwähnt habe, siehe u.a. meine Schreiben vom 21.12.16 und 1.4.17.

Wegen dieser eindeutigen Rechtsverstöße beim SG und LSG hätte das BSG allemal tätig werden müssen. Daß die oben genannten Richter dies verweigern, zeigt, dass sie keine Absicht haben, ihren Amtseid aus § 38 DRiG sowie ihrer Verpflichtung aus Art. 20 III GG, sich an Gesetz und Recht zu halten, nachkommen wollen.

Daher müssen diese drei Richter sich vor dem Dienstgericht, § 78 DRiG, verantworten.

Ferner sind alle bisherigen Beschlüsse aufzuheben und das Verfahren wird zum Neuentscheid an das SG zurückverwiesen.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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Freitag, 14. Juli 2017
Das BMJV spielt mit uns
Hier spricht KasparHauser

Ich wollte heute Herrn Barth von Referat IV A3 telefonisch sprechen, da mir seine Mitarbeiterin, Frau Knapp am Dienstag sagte, daß er erst Mittwoch wieder im Amt sei und sich dann per Mail melden würde.

Dies ist nicht geschehen, daher habe ich heute dort angerufen. Die Dame bei der Vermittlung wollte mich nicht durchstellen, da angeblich alles geklärt sei. Als ich nach ihrem Vorgesetzten verlangte, sprach sie nochmal mit Herrn Barth, der wohl verlangte, daß ich nochmal mich per Mail melde.

Ich habe mich darauf eingelassen, weise aber daraushin, wie dieses Ministerium mit uns Bürgern umgeht. Maas ist von der auch so rechtsstaatlichen SPD, die seit 150 Jahren und länger Besserung verspricht.

Hier dann meine Mail an das BMJV von heute:
KH


Sehr geehrter Herr Barth,

ich beziehe mich auf den bisherigen Schriftwechsel mit Frau Ritter, der Ihnen durch Frau Knapp vorliegen dürfte.
1.) Richter auf Probe
Frau Ritter scheint der Ansicht zu sein, daß Ritter auf Probe, also Richter, die noch in der Ausbildung sind und deren Eignung zum Richteramt noch nicht festgestellt wurde, tatsächlich als Einzelrichter oder gar als Kammervorsitzende tätig sein dürfen.

Dies lese ich in den mir zur Verfügung stehenden Quellen anders, daher bitte ich um die konkrete Aussage, ob Richter auf Probe tatsächlich alleine oder als Kammervorsitzende gültiges Recht sprechen können.

Hierzu wurde mir dieses geschrieben:
Der gesetzliche Richter und der Richter auf Probe
Eines der unverletzlichen Grundrechte ist das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 GG:

„Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.”

Angesichts der existentiellen Bedeutung unabhängiger Gerichtsbarkeiten (vgl. Art. 92 und Art. 97 GG) für den grundgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutz des Bürgers (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG als Verfahrensgrundrecht in absoluter Form ausgestaltet. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG setzt voraus, daß nur Gerichte bestehen, die in jeder Hinsicht den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.

Der gesetzliche Richter wird so genannt, weil das Gesetz bestimmt, daß nur ein persönlich und sachlich unabhängiger Richter gerichtliche Entscheidungen treffen darf. Jedermann, welcher vor einem deutschen Gericht steht, hat das Grundrecht, daß sein Fall vom gesetzlichen, also unabhängigen Richter beurteilt wird. Dieses Prinzip ist eine der Grundlagen der Demokratie und des Rechtsstaats.

Richterliche Unabhängigkeit, richterliche Gesetzesbindung, richterliche Dienstpflichten sowie die Dienstaufsicht über Richter finden ihre gemeinsame Grundlage in der verfassungsrechtlich verbürgten Justizgewähr des Staates.

Der Justizgewähranspruch betrifft nicht nur den Zugang zu den Gerichten als solchen, sondern auch die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes. Mit der Garantie eines tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes ist auch die Besetzung der Gerichte ausschließlich mit tatsächlich unabhängigen Richtern angesprochen.

Richtern auf Probe fehlt die persönliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 GG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, so daß sie somit nicht gesetzliche Richter gemäß Art. 101 GG sein können. Von Ihnen gesprochene Urteile sind im gesetzlichen Sinne keine Urteile, da Urteile nur vom gesetzlichen Richter gesprochen werden können.



2.) Prozeßkosten trotz gewährter PKH ohne Auflagen bei Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren

Zuständig sind für uns der 37. und 38. Senat des LSG Berlin-Potsdam in Potsdam.
Meine Söhne waren Studenten, Auszubildende oder arbeitslos. Ich selber bekomme durchgehend seit dem 1.1.05 HartzIV.
Uns wurde also PKH ohne Auflagen bewilligt, da zumindest eine Teilforderung als berechtigt erkannt wurde. Trotzdem wurde
in Verkennung von §§ 114 ZPO und § 14 GKG die Gerichtskosten im Voraus verlangt. Danach, da wir diese nicht leisten konnten,
wurden die Verfahren nach einigen Monaten "geschlossen" (wohl ohne Rechtsgrundlage) und die hälftige Gerichtsgebühr verlangt
und per Gerichtsvollzieher vollstreckt. Natürlich fruchtlos, dies war den Richtern und der Landeshauptkasse durchaus bewußt.
Aber die Kreditauskunft meiner Söhne wurde damit negativ, so daß meine Söhne keine Kredite mehr aufnehmen können.

In dem Verfahren L 37 SF 29/14 EK AS wurde mir mit 25.8.2015 ein Betrag von 2900 Euro zugesprochen. Dieses Geld habe ich bis auf
630 Euro immer noch nicht bekommen. Man verrechnet mit Endkostenrechnungen, wofür es meines Wissen keine Rechtsgrundlage für gibt.


Sollten Sie hier ebenfalls Rechtsverstöße erkennen, bitte ich um Einschaltung der Staatsanwaltschaft.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken

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